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Während der Emissionshandel auf Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr sowie aus Gebäuden, dem Straßenverkehr oder sonstigen Bereichen ausgeweitet wird, sollte der Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/842 beibehalten werden. Die Verordnung (EU) 2018/842 sollte daher weiterhin für die Treibhausgasemissionen aus der inländischen Schifffahrt gelten, nicht jedoch für die Emissionen aus der internationalen Schifffahrt. Die Aufnahme von Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG für die Zwecke der Artikel 14 und 15 jener Richtlinie sollte den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/842 ebenfalls nicht verändern. Die unter die Verordnung (EU) 2018/842 fallenden Treibhausgasemissionen eines Mitgliedstaats, die bei Compliance-Kontrollen zu berücksichtigen sind, werden weiterhin nach Abschluss der Inventarüberprüfungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates bestimmt werden.
Diese Verordnung gilt nicht für Emissionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG fallen, mit Ausnahme der Abscheidung und Speicherung von…
inwieweit — angesichts der Auswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie…
Diese Verordnung gilt für die Treibhausgasemissionen, die den IPCC-Quellenkategorien Energie, Industrieprozesse und Produktverwendung, Landwirtschaft und Abfall…
Diese Verordnung gilt für die Emissionen und den Abbau der in Anhang I Abschnitt A dieser Verordnung aufgeführten Treibhausgase, die nach Artikel 26 Absatz 4…
Die Verordnung (EU) 2023/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/757 zur Einbeziehung von…
Im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/842 sollte auch künftig der jährliche Verpflichtungszyklus der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.