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Der SEAC stimmte mit dem Vorschlag im Anhang-XV-Dossier überein, dass angesichts der prognostizierten Entwicklung der Bleikonzentration in rückgewonnenem PVC die Konzentration bis 2035-2040 hinreichend sinken wird, sodass PVC-Erzeugnisse, die rückgewonnenes PVC enthalten, den vorgeschlagenen allgemeinen Konzentrationsgrenzwert von 0,1 % einhalten. Daher sollte die Ausnahmeregelung für bestimmte PVC-Erzeugnisse, die rückgewonnenes PVC enthalten, für einen Zeitraum von 15 Jahren ab dem Inkrafttreten der Beschränkung gelten. Der SEAC teilte ferner die Einschätzung, dass dieser Anwendungszeitraum innerhalb von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten der Beschränkung neu bewertet werden sollte, um der Unsicherheit in Bezug auf die künftigen Trends hinsichtlich der Menge an PVC-Abfällen, die dem Recycling zugeführt werden sollen, und ihrem Bleigehalt Rechnung zu tragen. Im Einklang mit dem Ziel des Aktionsplans der EU für die Kreislaufwirtschaft aus dem Jahr 2015 , schadstofffreie Materialkreisläufe zu fördern und das hohe Niveau des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu erhalten, vertrat die Kommission die Auffassung, dass dieser Anwendungszeitraum innerhalb von 7,5 Jahren nach dem Inkrafttreten der Beschränkung neu bewertet werden sollte.
Jedoch sollte eine Ausnahme für bestimmte PVC-Erzeugnisse aus rückgewonnenem Hart-PVC festgelegt werden, um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem…
Der RAC schlug vor, die Verwendung jeglicher Bleikonzentration in PVC-Erzeugnissen zu untersagen. Der RAC stimmte auch der Agentur zu, dass für PVC-Erzeugnisse,…
Um die Übertragung von Blei in neue Produkte zu begrenzen, sollte die Ausnahmeregelung für PVC-Erzeugnisse, die rückgewonnenes Weich-PVC enthalten, aus dem…
Um das Vorhandensein von Blei aus rückgewonnenem Hart-PVC auf bestimmte bekannte Erzeugnisse zu beschränken, sollte Hart-PVC, das aus Profilen und Platten in…
Der SEAC stimmte den vom RAC vorgeschlagenen Ausnahmen zu. Außerdem schlug der SEAC eine Übergangsfrist von drei Jahren anstelle der im Dossier gemäß Anhang XV…
In Eintrag 63 Spalte 2 von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden folgende Absätze angefügt: „15. Dürfen nicht in Erzeugnissen in Verkehr gebracht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.