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Es sollte grundsätzlich dafür gesorgt werden, dass den Behörden vorliegende Informationen über Produktsicherheit öffentlich zugänglich sind. Bei der Bereitstellung der Informationen zur Produktsicherheit für die Öffentlichkeit sollte jedoch das in Artikel 339 AEUV genannte Berufsgeheimnis in einer Weise gewahrt werden, die mit dem Erfordernis vereinbar ist, die Wirksamkeit der Marktüberwachungstätigkeiten und der Schutzmaßnahmen sicherzustellen.
Der Schutz des Geschäftsgeheimnisses steht der Weitergabe von Informationen, die für die Gewährleistung der Wirksamkeit von Marktbeobachtungs- und…
Die Marktüberwachungsbehörden und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin haben die Öffentlichkeit, vorzugsweise auf elektronischem Weg, über…
Die Kommission sollte bei der Veröffentlichung ihrer Beschlüsse die Vorschriften über das Berufsgeheimnis nach Artikel 339 AEUV befolgen und insbesondere alle…
Zum Schutz wirtschaftlich sensibler Informationen sollten die zuständigen Behörden bei der Ausübung ihrer Aufsichtspflichten und beim Austausch vertraulicher…
Die zuständigen Behörden sollten dafür sorgen, dass das Personal, das die amtlichen Kontrollen durchführt, keine Informationen weitergibt, die es bei der…
Um sicherzustellen, dass Geschäftsgeheimnisse und sonstige vertrauliche Informationen, die der Kommission übermittelt werden, im Einklang mit Artikel 339 AEUV…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.