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Um die zur Gewährleistung der Wirksamkeit dieser Verordnung erforderlichen Einzelheiten festzulegen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, indem die einschlägigen Begriffsbestimmungen in den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen im Hinblick auf die Gewährleistung der Kohärenz mit sonstigem einschlägigen Unionsrecht in den Bereichen Finanzdienstleistungen und Energie angeglichen werden und diese Begriffsbestimmungen zu dem alleinigen Zweck der Berücksichtigung künftiger Entwicklungen auf den Energiegroßhandelsmärkten aktualisiert werden, sowie zur Ergänzung dieser Verordnung, indem die Art und Weise, auf die die IIP und RRM ihren jeweiligen Verpflichtungen nachkommen müssen, die Einzelheiten des Verfahrens zum Entzug einer Zulassung und des Verfahrens der ordnungsgemäßen Ersetzung sowie die einschlägigen Verfahrensgarantien festgelegt werden und indem — unter Berücksichtigung nationaler Besonderheiten — Mindestschwellen für die Feststellung von Ereignissen festgelegt werden, die — sofern sie öffentlich bekannt würden — die Preise der Energiegroßhandelsprodukte erheblich beeinflussen könnten. Bei der Festlegung dieser Schwellenwerte sollte die Kommission in Erwägung ziehen, die Kohärenz mit sonstigem einschlägigen Unionsrecht in den Bereichen Finanzdienstleistungen und Energie sicherzustellen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Um die Wirksamkeit dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um…
Zur Änderung oder gegebenenfalls Ergänzung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel…
Um eine reibungslose Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen und damit gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis…
Um die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen genauer festzulegen und insbesondere detaillierte und kalibrierte technische Bewertungskriterien für…
Um nicht wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung zu ändern oder zu ergänzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des…
Um den technischen Fortschritt und den Kenntnisstand aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu berücksichtigen, um das reibungslose Funktionieren des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.