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Organisierte Märkte, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Handel mit Energiegroßhandelsprodukten ausüben, bei denen es sich um Finanzinstrumente im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU handelt, sollten gemäß den Anforderungen der genannten Richtlinie ordnungsgemäß zugelassen werden.
„Finanzinstrument“ eines der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Instrumente, für das die Zulassung zum Handel an einem Handelsplatz…
Die Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel nach den vom geregelten Markt erlassenen Regeln sollten die…
Es ist unbedingt sicherzustellen, dass der Handel mit Finanzinstrumenten nach Möglichkeit an organisierten Handelsplätzen stattfindet und dass diese…
Um in Bezug auf Finanzinstrumente, die zum Handel an einem traditionellen Handelsplatz im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, für stärker…
Es ist erforderlich, die Ausführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten — unabhängig von den für den Abschluss dieser Geschäfte verwendeten Handelsmethoden —…
Bei Finanzinstrumenten, die im Sinne von Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 85/611/EWG üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden und gemäß Artikel 19…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.