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Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 wird wie folgt geändert: 1. Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) bei natürlichen Personen: zumindest den Namen der Person, der das Zertifikat ausgestellt wurde, oder ein Pseudonym; wird ein Pseudonym verwendet, ist dies eindeutig anzugeben; ca) bei juristischen Personen: einen eindeutigen Datensatz, der die juristische Person, der das Zertifikat ausgestellt wird, eindeutig repräsentiert und der zumindest den Nahmen der juristischen Person, der das Zertifikat ausgestellt wird, und sofern anwendbar, die Registernummer gemäß der amtlichen Eintragung enthält;“ · 2. Buchstabe j erhält folgende Fassung: „j) die Angabe des Gültigkeitsstatus des qualifizierten Zertifikats oder den Ort der Dienste, die genutzt werden können, um den Status zu überprüfen.“ ·
Anhang I Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erhält folgende Fassung: „i) die Angabe des Gültigkeitsstatus des qualifizierten Zertifikats oder den Ort…
Anhang III Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erhält folgende Fassung: „i) die Angabe des Gültigkeitsstatus des qualifizierten Zertifikats oder den…
Absatz 4 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) einer Bezugnahme auf einen über elektronische Identifizierungssysteme bereitgestellten Mindestsatz von…
Anhang ID der Verordnung (EU) 2015/104 wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.
Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung: „a) Überwachung und Durchsetzung der Vorschriften im Rahmen der europäischen Schemata für die…
Anhang VI Buchstabe c Ziffer viii erhält folgende Fassung:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.