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Jeder Diensteanbieter, der bescheinigte Attribute in elektronischer Form ausstellt, wie Abschlusszeugnisse, Führerscheine, Geburtsurkunden oder Vollmachten und Mandate zur Vertretung oder zum Handeln im Namen natürlicher oder juristischer Personen, sollte als Vertrauensdiensteanbieter elektronischer Attributsbescheinigungen angesehen werden. Einer elektronischen Attributsbescheinigung sollte die Rechtswirkung nicht deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegt oder nicht alle Anforderungen einer qualifizierten elektronischen Attributsbescheinigung erfüllt. Es sollten allgemeine Anforderungen festgelegt werden, damit qualifizierte elektronische Attributsbescheinigungen die gleiche Rechtswirkung haben wie rechtmäßig ausgestellte Bescheinigungen in Papierform. Diese Anforderungen sollten jedoch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, die zusätzliche sektorspezifische Vorschriften bezüglich der Form mit damit verbundenen Rechtswirkungen sowie insbesondere die etwaige grenzübergreifende Anerkennung qualifizierter elektronischer Attributsbescheinigungen festlegen, unberührt lassen.
Eine qualifizierte elektronische Attributsbescheinigung und Attributsbescheinigungen, die von oder im Namen einer für eine authentische Quelle zuständigen…
Anbieter elektronischer Attributsbescheinigungen setzen die Bereitstellung solcher qualifizierter Vertrauensdienste auf eine Weise um, dass sie von anderen von…
Wird eine elektronische Identifizierung mit einem elektronischen Identifizierungsmittel und einer Authentifizierung nach nationalem Recht für den Zugang zu…
Der Mitgliedstaat, in dem die öffentlichen Stellen nach Artikel 3 Nummer 46 niedergelassen sind, stellt sicher, dass die öffentlichen Stellen, die elektronische…
Attribute, die von qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern im Rahmen qualifizierter Attributsbescheinigungen vorgelegt werden, sollten entweder direkt vom…
„ANHANG V ANFORDERUNGEN AN QUALIFIZIERTE ELEKTRONISCHE ATTRIBUTSBESCHEINIGUNGEN Qualifizierte elektronische Attributsbescheinigungen enthalten Folgendes: a)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.