Erwägungsgrund 18 32024R1244
Im Interesse der Rechtssicherheit sollten die Betreiber oder die Mitgliedstaaten angeben, ob die Daten über die Freisetzung von Schadstoffen, die Verbringung von Abwasser, das diese Schadstoffe enthält, außerhalb des Standorts und die Verbringung von Abfällen außerhalb des Standorts unterhalb der Berichtsschwellenwerte liegen.