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Anträge für Projekte, die sich auf indigene Völker auswirken könnten, sollten einen Plan mit Maßnahmen enthalten für eine konstruktive Konsultation der betroffenen indigenen Völker, für die Vermeidung und Minimierung negativer Auswirkungen auf diese indigenen Völker und gegebenenfalls zu einer gerechten Entschädigung enthalten. Wenn diese Konzepte durch das für das Projekt geltende nationale Recht abgedeckt sind, könnte der Plan stattdessen diese Maßnahmen beschreiben. Für Projekte in Drittländern, bei denen es um Gewinnung geht und die nicht unter die Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, sollte der Projektträger auch einen Plan zur Verbesserung des Umweltzustands der betroffenen Standorte nach Abschluss der Gewinnung vorlegen. Befindet sich das Projekt in einem Schutzgebiet, sollte der Projektträger technisch geeignete Alternativstandorte bewerten und diese in einem Plan beschreiben, einschließlich der Gründe, warum sie für den Standort des Projekts nicht als geeignet erachtet werden.
für Projekte, die sich auf indigene Völker auswirken können, einen Plan mit Maßnahmen zur konstruktiven Konsultation der betroffenen indigenen Völker zur…
sofern zutreffend und relevant eine Erläuterung, wie geografischen Besonderheiten — wie Inseln, Regionen und Gebieten in äußerster Randlage, ländlichen oder…
Die Mitgliedstaaten können einen oder mehrere Pläne zur Ausweisung spezieller Infrastrukturgebiete für die Umsetzung von Netz- und Speicherprojekten annehmen,…
Es ist angebracht, ein Verfahren vorzusehen, damit der Projektträger von den zuständigen Behörden eine Stellungnahme zu Inhalt und Umfang der Angaben erhalten…
Diese Richtlinie könnte ein sinnvolles Instrument sein, das herangezogen werden sollte, wenn es darum geht, zu prüfen, ob Projekte, die im Rahmen der…
Jeder Projektträger eines strategischen Rohstoffprojekts sollte bei der Kommission die Anerkennung seines Projekts als strategisches Projekt beantragen können.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.