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Für Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, für die in der Verordnung (EU) 2019/1242 ein Ziel von 100 % emissionsfreier Fahrzeuge ab dem Berichtszeitraum des Jahres 2030 festgelegt wurde, sollten in der vorliegenden Verordnung Übergangsmaßnahmen festgelegt werden, um sicherzustellen, dass Kohärenz mit diesen in der Verordnung (EU) 2019/1242 festgelegten Pflichten besteht und dass die erforderlichen Investitionsanstrengungen verhältnismäßig bleiben.
Abweichend von Absatz 7 dieses Artikels erlauben die nationalen Behörden bis zum 31. Dezember 2029 für Fahrzeuge der Klasse M 2 oder M 3 , für die ab dem…
In der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates sind die CO2-Ziele für neue schwere Nutzfahrzeuge festgelegt. Diese Ziele sind ein…
Es ist daher angezeigt, die Ziele der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 durch die Festlegung neuer EU-weiter CO2-Emissionsminderungsziele für…
In Anbetracht der für die Flottenerneuerung benötigten Zeitspanne und der Tatsache, dass der Straßenverkehrssektor zu den Klima- und Energiezielen der Union für…
Vor diesem Hintergrund sollten neue, strengere CO2-Emissionsminderungsziele sowohl für neue Personenkraftwagen als auch für neue leichte Nutzfahrzeuge ab 2030…
Um die Fahrzeuge mit der besten Leistung zu honorieren, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die höchsten Gebührensenkungen auf Fahrzeuge ohne…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.