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Der Ermessensspielraum, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Aufgaben der zentralen Informationsstellen mehreren zuständigen Stellen zu übertragen, sollte nicht deren Fähigkeit beeinträchtigen, diese Aufgaben wirksam zu erfüllen. Wenn in einem Mitgliedstaat mehrere zentrale Informationsstellen eingerichtet werden, sollte eine zentrale nationale digitale Anlaufstelle, die eine gemeinsame Benutzerschnittstelle umfasst, einen nahtlosen elektronischen Zugang zu sämtlichen zentralen Informationsstellen gewährleisten. Die zentrale Informationsstelle sollte vollständig digitalisiert sein und einen einfachen Zugang zu den einschlägigen digitalen Instrumenten ermöglichen. Dies würde Netzbetreiber und öffentliche Stellen in die Lage versetzen, ihre Rechte wahrzunehmen und die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen, wozu ein schneller Zugang zu den Mindestinformationen über bestehende physische Infrastrukturen und geplante Bauarbeiten, zu elektronischen Verwaltungsverfahren für die Erteilung von Genehmigungen und Wegerechten sowie zu Informationen über die geltenden Bedingungen und Verfahren gehört. Im Rahmen dieser Mindestinformationen sollte die zentrale Informationsstelle Zugang zu geografisch kodierten Informationen über den Standort bestehender physischer Infrastrukturen und geplanter Bauarbeiten gewähren. Um diesen Zugang zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten automatisierte digitale Instrumente für die Vorlage der geografisch kodierten Informationen sowie Konvertierungstools für die unterstützten Datenformate bereitstellen. Solche Instrumente könnten den Netzbetreibern und den für die Bereitstellung dieser Informationen zuständigen öffentlichen Stellen über die zentrale Informationsstelle zur Verfügung gestellt werden. Wenn ferner geografisch kodierte Standortdaten über andere digitale Instrumente verfügbar sind — etwa über das Geo-Portal INSPIRE gemäß der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates —, so könnte die zentrale Informationsstelle einen benutzerfreundlichen Zugang zu diesen Informationen bereitstellen.
Den Mitgliedstaaten sollte es gestattet sein, auf digitale Instrumente wie Webportale, Datenbanken, digitale Plattformen und digitale Anwendungen, die…
Um die Modernisierung und Flexibilität der Verwaltungsverfahren zu fördern sowie die Kosten und den Zeitaufwand zu verringern, die mit den Verfahren für den…
Die Mindestinformationen sollten unverzüglich und unter verhältnismäßigen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen über die zentrale…
Damit sichergestellt ist, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen zentralen Informationsstellen effektiv arbeiten, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen,…
Die Mitgliedstaaten richten eine zentrale nationale digitale Anlaufstelle ein, die eine gemeinsame Benutzerschnittstelle umfasst, um einen nahtlosen Zugang zu…
Um die Weiterverwendung von Daten besonderer Kategorien im Besitz öffentlicher Stellen Anreize zu schaffen, sollten die Mitgliedstaaten eine zentrale…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.