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Gemäß Kapitel IV der Richtlinie (EU) 2024/1346 sind die Mitgliedstaaten, die Unterbringungseinrichtungen für die Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze bereitstellen, verpflichtet, die besondere Situation und die besonderen Bedürfnisse vulnerabler Personen, einschließlich Minderjähriger, Menschen mit Behinderungen und älterer Menschen, zu berücksichtigen. Folglich sollten diese Personen nur dann zu einem Verfahren an der Grenze zugelassen werden, wenn die Aufnahmebedingungen im Rahmen dieses Verfahrens den Anforderungen des Kapitels IV der genannten Richtlinie entsprechen. Für den Fall, dass die Aufnahmebedingungen im Rahmen eines Verfahrens an der Grenze nicht mehr den in Kapitel IV der genannten Richtlinie festgelegten Anforderungen und Standards entsprechen, sollte das Verfahren an der Grenze auf die betreffenden Personen keine Anwendung mehr finden.
Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, einschließlich Minderjährigen, gemäß Kapitel IV der Richtlinie (EU) 2024/1346 an den in Artikel 54…
vulnerable Personen mit besonderen Verfahrensbedürfnissen oder besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme im Sinne der Richtlinie (EU) 2024/1346 und der…
Während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, schreiben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346 und…
Bei der Anwendung von Ausnahmen vom Asylverfahren sollten die zuständigen Behörden vorrangig die Garantien für Antragsteller mit besonderen…
Vulnerable Personen sollten bei der Übernahme vorrangig berücksichtigt werden, insbesondere wenn sie besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme im Sinne des…
Bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung, die möglicherweise Minderjährige betreffen, sollten die Mitgliedstaaten vorrangig das Kindeswohl…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.