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Ein Mitgliedstaat, in den ein Antragsteller nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2024/1351 überstellt wird, sollte den Antrag im Rahmen eines Verfahrens an der Grenze prüfen können, sofern dem Antragsteller noch keine Genehmigung zur Einreise in das Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten erteilt wurde und die Bedingungen für die Anwendung eines solchen Verfahrens in dem Mitgliedstaat, aus dem der Antragsteller überstellt wurde, und in dem Mitgliedstaat, in den der Antragsteller überstellt wurde, erfüllt sind.
Im Anschluss an die gegebenenfalls nach der Verordnung (EU) 2024/1356 durchgeführte Überprüfung und sofern dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet…
Sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens an der Grenze in dem Mitgliedstaat, aus dem der Antragsteller überstellt wird, erfüllt, so kann der…
Während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, schreiben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346 und…
Bei der Anwendung des Verfahrens an der Grenze für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die…
Die Mitgliedstaaten sollten Anträge im Rahmen eines Verfahrens an der Grenze prüfen, wenn die betreffenden Antragsteller eine Gefahr für die nationale…
Der Antrag wird gestellt und geprüft, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige sich entweder außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats aufhält, in das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.