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Angesichts des Zwecks der Ausnahmeregelungen von den Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 sollten Personen, deren Einreise von einem Mitgliedstaat gemäß derartiger Ausnahmeregelungen im Rahmen der genannten Verordnung in einer Einzelentscheidung gestattet wurde, keiner Überprüfung unterzogen werden, selbst wenn sie nicht alle Einreisevoraussetzungen erfüllen, es sei denn, sie stellen einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der in dieser Verordnung vorgesehenen Überprüfung sind alle Drittstaatsangehörigen zu unterziehen — unabhängig davon, ob sie einen Antrag auf internationalen…
Die vorliegende Verordnung sollte für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, unabhängig davon, ob sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben,…
Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass ein dieser Überprüfung unterzogener Drittstaatsangehöriger die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige…
Die Vorschriften für die Grenzkontrollen, denen Personen beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Union unterzogen werden, sind in der…
Da die Überprüfung Drittstaatsangehörige, die sich, ohne die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen, an der Außengrenze aufhalten, Drittstaatsangehörige, die nach…
Insbesondere sollte die Überprüfung von Drittstaatsangehörigen dazu beitragen sicherzustellen, dass diese zum frühestmöglichen Zeitpunkt an die geeigneten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.