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Personen, die internationalen Schutz beantragen, auf die die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 ein Asylverfahren an der Grenze im Einklang mit den Bestimmungen über Ausnahmen vom Asylverfahren an der Grenze nicht oder nicht mehr anwenden können, sollte grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet gestattet werden.
Unbeschadet des Artikels 51 Absatz 2 und des Artikels 53 Absatz 2 darf Antragstellern, die dem Grenzverfahren unterliegen, die Einreise in das Hoheitsgebiet…
Während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, schreiben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346 und…
Die Einreise in das Hoheitsgebiet ist nicht gestattet, wenn ein Antragsteller kein Recht auf Verbleib hat, wenn er keinen Antrag auf Verbleib zum Zwecke eines…
Das Asyl- und Rückkehrverfahren an der Grenze sollte dazu dienen, an den Außengrenzen grundsätzlich schnell festzustellen, ob Anträge unbegründet oder…
Gemäß Kapitel IV der Richtlinie (EU) 2024/1346 sind die Mitgliedstaaten, die Unterbringungseinrichtungen für die Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze…
Ein Mitgliedstaat, in den ein Antragsteller nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2024/1351 überstellt wird, sollte den Antrag im Rahmen eines Verfahrens an der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.