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Dänemark, Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein sind nicht an die Richtlinie (EU) 2024/1346 gebunden. In diesen Staaten werden die Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, durch einschlägige nationale Rechtsvorschriften geregelt, die auf der Anwendung des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 beruhen. In Bezug auf diese Staaten sollten die Bezugnahmen in der vorliegenden Verordnung auf dieser Richtlinie als Bezugnahmen auf entsprechende Bestimmungen des nationalen Rechts verstanden werden —
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich…
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme…
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme…
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die…
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser…
Nach den Artikeln 2 und 2a des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks sind die Bestimmungen dieser Richtlinie, die sich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.