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Es ist angezeigt, die Erfassung und Übermittlung biometrischer Daten von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats als Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, registriert sind, auf drei Jahre nach Beginn der Anwendung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung zu verschieben, damit die Kommission genügend Zeit hat, um das Funktionieren und die operative Effizienz jedes IT-Systems, das für den Austausch der Daten der Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, verwendet wird, und die erwarteten Auswirkungen der Erfassung und Übermittlung im Falle einer Aktivierung der Richtlinie 2001/55/EG zu bewerten.
Jeder Mitgliedstaat erfasst umgehend die biometrischen Daten jedes mindestens sechs Jahre alten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der im Hoheitsgebiet…
Abweichend von Absatz 1 werden in Fällen, in denen aufgrund von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der aufgegriffenen Person oder zum Schutz der öffentlichen…
Abweichend von Absatz 1 werden in Fällen, in denen aufgrund von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der aufgegriffenen Person oder zum Schutz der öffentlichen…
Um unbefugte Bewegungen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die kein Recht auf Aufenthalt in der Union haben, erfolgreich zu verhindern und zu…
Für die Zwecke der Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1350 und (EU) 2024/1351 sollten die biometrischen Daten von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen,…
Da die Mitgliedstaaten, die solche Daten erheben, die Kommission unlängst über Verzögerungen bei der Datenerhebung informiert haben, sollte die betreffende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.