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Im Fall einer Instrumentalisierungssituation könnten an den Außengrenzen oder in Transitzonen eines Mitgliedstaats Drittstaatsangehörige und Staatenlose einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, wobei es sich häufig um Personen handelt, die beim unerlaubten Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftweg aufgegriffen oder nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft wurden. Dies kann insbesondere zu einem unerwarteten erheblichen Anstieg der Belastung durch die Anträge auf internationalen Schutz an den Außengrenzen führen. In diesem Zusammenhang muss im Einklang mit Artikel 18 der Charta und der Genfer Flüchtlingskonvention ein effektiver und echter Zugang zum Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes gewährleistet sein.
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet „Krisensituation“: Die Mitgliedstaaten können um die Genehmigung der Anwendung der in den Kapiteln III und IV…
Gibt es Anzeichen dafür, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die sich in Hafteinrichtungen oder an Grenzübergangsstellen an den Außengrenzen,…
Eine Instrumentalisierungssituation könnte entstehen, wenn ein Drittstaat oder ein feindseliger nichtstaatlicher Akteur Reisen von Drittstaatsangehörigen und…
Die Tatsache, dass der Antrag auf internationalen Schutz auf das Aufgreifen des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Zusammenhang mit dem irregulären…
Viele Anträge auf internationalen Schutz werden an der Außengrenze oder in Transitzonen eines Mitgliedstaats gestellt, einschließlich von Personen, die beim…
Insbesondere sollte es dem betreffenden Mitgliedstaat im Fall einer Instrumentalisierung von Migranten erforderlichenfalls möglich sein, den Grenzverkehr durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.