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Zum wirksamen Schutz der Rechte betroffener Parteien, aus Gründen der Verfahrensökonomie und zur Verringerung der Belastung des Gerichtshofs der Europäischen Union sollte die Behörde natürlichen und juristischen Personen die Möglichkeit geben, gegen an sie gerichtete oder sie unmittelbar und individuell betreffende Beschlüsse, die im Rahmen der der Behörde durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse zur direkten Beaufsichtigung getroffen wurden, eine Beschwerde einzulegen. Die Unabhängigkeit und Objektivität der Stellungnahmen des administrativen Beschwerdeausschusses sollte unter anderem durch seine Zusammensetzung aus fünf unabhängigen und entsprechend qualifizierten Personen sichergestellt werden.
Eine natürliche oder juristische Person, einschließlich der zuständigen Behörden, kann gegen einen gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 getroffenen Beschluss der…
Eine natürliche oder juristische Person, einschließlich der zuständigen Behörden, kann gegen einen gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 getroffenen Beschluss der…
Es muss gewährleistet sein, dass Beteiligte, die von Beschlüssen der Behörde betroffen sind, über angemessene Rechtsbehelfe verfügen. Um die Rechte von…
Es muss gewährleistet sein, dass Beteiligte, die von Beschlüssen der Behörde betroffen sind, über angemessene Rechtsbehelfe verfügen. Um die Rechte von…
Es muss gewährleistet sein, dass Beteiligte, die von Beschlüssen der Behörde betroffen sind, über angemessene Rechtsbehelfe verfügen. Um die Rechte von…
Es ist notwendig, zu gewährleisten, dass von Entscheidungen der Agentur Betroffene das Recht haben, die erforderlichen Rechtsbehelfe einzulegen, die in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.