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Die den Sitz der Behörde betreffenden Regelungen sollten in einem Sitzabkommen zwischen der Behörde und dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, festgelegt werden. In diesem Sitzabkommen sollten die Bedingungen für die Einrichtung des Sitzes und die Vergünstigungen festgelegt werden, die der Mitgliedstaat der Behörde und ihrem Personal gewährt. Das Sitzabkommen sollte rechtzeitig vor der Aufnahme der Tätigkeit der Behörde geschlossen werden.
Die notwendigen Vorkehrungen hinsichtlich der Unterbringung der Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, und hinsichtlich der Ausstattung, die…
Die notwendigen Vorkehrungen hinsichtlich der Unterbringung der Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, und hinsichtlich der Ausstattung, die…
Die notwendigen Vorkehrungen hinsichtlich der Unterbringung der Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, und hinsichtlich der Ausstattung, die…
Die notwendigen Regelungen hinsichtlich der Unterbringung der Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, und hinsichtlich der Ausstattung, die von…
Die notwendigen Regelungen über die Unterbringung der Agentur im Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, die von diesem Mitgliedstaat zu erbringenden…
Die notwendigen Regelungen über die Unterbringung der Behörde im Sitzmitgliedstaat sowie die besonderen Vorschriften, die im Sitzmitgliedstaat für den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.