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Die Behörde sollte bezüglich der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Durchführung dieser Verordnung sowohl dem Europäischen Parlament als auch dem Rat gegenüber rechenschaftspflichtig sein. Die Behörde sollte dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission jährlich einen entsprechenden Bericht vorlegen.
Die Behörde ist gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat für die Durchführung dieser Verordnung rechenschaftspflichtig.
Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Behörden sind dem Europäischen Parlament und dem Rat gegenüber rechenschaftspflichtig.
Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Behörden sind dem Europäischen Parlament und dem Rat gegenüber rechenschaftspflichtig. Die Europäische…
Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Behörden sind dem Europäischen Parlament und dem Rat gegenüber rechenschaftspflichtig.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament oder dem Rat auf Verlangen einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.
Artikel 3 erhält folgende Fassung: Rechenschaftspflicht der Behörden Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Behörden sind dem Europäischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.