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Um sicherzustellen, dass sich die Auswirkungen der Eigenmitteluntergrenze auf die Vergabe risikoarmer Hypothekendarlehen auf Wohnimmobilien durch Institute, die den IRB-Ansatz verwenden, über einen ausreichend langen Zeitraum verteilen und um dadurch Verwerfungen bei dieser Art von Darlehen zu vermeiden, die durch unvermittelte Anstiege der Eigenmittelanforderungen verursacht werden könnten, muss eine spezielle Übergangsregelung vorgesehen werden. Für die Dauer des Übergangszeitraums sollten Institute, die den IRB-Ansatz verwenden, bei der Berechnung der Eigenmitteluntergrenze die Möglichkeit haben, auf den Teil ihrer Risikopositionen, der im Rahmen des SA-CR durch ein Grundpfandrecht auf Wohnimmobilien besichert ist, ein niedrigeres Risikogewicht anzuwenden. Um sicherzustellen, dass die Übergangsregelung nur für Risikopositionen aus risikoarmen Grundpfandrechten zur Verfügung steht, sollten geeignete Anerkennungsfähigkeitskriterien festgelegt werden, die auf den etablierten Konzepten beruhen, die im Rahmen des SA-CR verwendet werden. Die Erfüllung dieser Kriterien sollte von den zuständigen Behörden überprüft werden. Aufgrund der möglichen Unterschiede zwischen den Wohnimmobilienmärkten der Mitgliedstaaten sollte die Entscheidung darüber, ob die Übergangsregelung angewandt wird, den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen werden. Die Nutzung der Übergangsregelung sollte von der EBA überwacht werden. Jegliche Verlängerung des Übergangszeitraums sollte begründet und auf höchstens vier Jahre begrenzt sein.
Die meisten Unionsunternehmen streben jedoch keine externen Bonitätsbeurteilungen an. Um disruptive Auswirkungen auf die Kreditvergabe der Banken an…
Im Rahmen des endgültigen Basel-III-Rahmens wird der sehr kurzfristige Charakter von Wertpapierfinanzierungsgeschäften im SA-CR möglicherweise nicht ausreichend…
Institute, die die Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko im Hinblick auf Beteiligungsrisikopositionen anhand interner Modelle schätzen, stützen ihre…
Es werden die folgenden Artikel eingefügt: Übergangsbestimmungen für Beteiligungsrisikopositionen (1) Abweichend von der in Artikel 133 Absatz 3 festgelegten…
Gemäß dem endgültigen Basel-III-Rahmen ist ein Institut, das den IRB-Ansatz für eine Risikopositionsklasse eingeführt hat, nicht mehr verpflichtet, diesen…
Unternehmensdarlehen werden in der Union vorwiegend von Instituten bereitgestellt, die ihre Eigenmittelanforderungen anhand des auf internen Beurteilungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.