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Die Kommission sollte den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko bei Instituten mit Handelsbuchtätigkeiten mittleren Umfangs berücksichtigen und diese Anforderungen entsprechend kalibrieren. Deswegen sollte es Instituten mit Handelsbuchtätigkeiten mittleren Umfangs gestattet sein, die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko im Einklang mit den international vereinbarten Standards anhand eines vereinfachten Standardansatzes zu berechnen. Darüber hinaus sollten die Anerkennungsfähigkeitskriterien für die Ermittlung von Instituten mit Handelsbuchtätigkeiten mittleren Umfangs weiterhin mit den Kriterien für die Befreiung solcher Institute von den FRTB-Meldepflichten übereinstimmen, die mit der Verordnung (EU) 2019/876 eingeführt wurden.
Die zuständigen Behörden halten Institute unter Berücksichtigung ihrer Größe, ihrer internen Organisation sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer…
Auch für Institute mit begrenzten Handelsbuchtätigkeiten sollte eine verhältnismäßige Behandlung des Marktrisikos gelten, damit mehr Institute mit…
Die endgültigen FRTB-Standards in Bezug auf die Abgrenzung zwischen dem Handelsbuch und dem Anlagebuch sollten in Unionsrecht umgesetzt werden, da sie…
In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Ein Institut darf die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand des in Artikel 325 Absatz 1…
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können Institute ihre Eigenmittelanforderungen entweder anhand von Standardansätzen oder anhand von auf einem internen…
Institute, die die Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko im Hinblick auf Beteiligungsrisikopositionen anhand interner Modelle schätzen, stützen ihre…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.