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Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die von der EBA ausgearbeiteten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf Folgendes zu erlassen: das von EU-Mutterinstituten, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften vorgelegte Verfahren für gemeinsame Entscheidungen für den IRB-Ansatz; die Posten des Geschäftsindikators durch Zuordnung dieser Posten zu den betreffenden Feldern in den Meldebögen; einheitliche Offenlegungsformate, die zugehörigen Anweisungen, Informationen über die Regelung der erneuten Übermittlung und IT-Lösungen für Offenlegungen und ESG-Offenlegungen. Die Kommission sollte diese technischen Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten nach Artikel 291 AEUV und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen.
Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die von der EBA ausgearbeiteten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf Folgendes zu erlassen: die…
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, von der EBA ausgearbeitete technische Durchführungsstandards zu erlassen, mit denen die von den…
Der Kommission sollte außerdem die Befugnis übertragen werden, von der EBA ausgearbeitete technische Durchführungsstandards, die die Genehmigung und den Erwerb…
Der Kommission sollte außerdem die Befugnis übertragen werden, von der EBA ausgearbeitete technische Durchführungsstandards hinsichtlich des…
Der Kommission sollte außerdem die Befugnis übertragen werden, von der EBA und ESMA ausgearbeitete technische Durchführungsstandards mittels…
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, technische Durchführungsstandards mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und gemäß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.