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Liste der hochwertigen Güter nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 54: 1. Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren im Wert von mehr als 10 000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung, 2. Uhren im Wert von mehr als 10 000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung, 3. Kraftfahrzeuge zu einem Preis von mehr als 250 000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung, 4. Luftfahrzeuge zu einem Preis von mehr als 7 500 000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung, 5. Wasserfahrzeuge zu einem Preis von mehr als 7 500 000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung.
Das Verbot gemäß den Absätzen 1 und 2 gilt für in Anhang XXV aufgeführte Luxusgüter, deren Wert 300 EUR je Stück übersteigt, sofern in dem genannten Anhang…
Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 für Luxusgüter, deren Wert 300 EUR je…
Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Sofern im Anhang XVIII nichts anderes bestimmt ist, gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 für in jenem Anhang…
Sofern im Anhang XVIII nichts anderes bestimmt ist, gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 für in jenem Anhang aufgeführte Luxusgüter, deren Wert 300 EUR…
Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 für Luxusgüter, deren Wert 300 EUR je Stück übersteigt.
ERLÄUTERUNG Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.