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Holdinggesellschaften, die gemischte Tätigkeiten ausüben und mindestens eine Tochtergesellschaft haben, bei der es sich um eine Verpflichtete handelt, sollten selbst als Verpflichtete in den Anwendungsbereich dieser Verordnung einbezogen werden. Um eine kohärente Beaufsichtigung durch die Finanzaufsichtsbehörden sicherzustellen, sollte in Fällen, in denen zu den Tochtergesellschaften einer gemischten Holdinggesellschaft mindestens ein Kreditinstitut oder Finanzinstitut gehört, die Holdinggesellschaft selbst auch als ein Finanzinstitut gelten.
Unbeschadet des Teils 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 schreiben die Mitgliedstaaten für den Fall, dass das Mutterunternehmen eines oder mehrerer Institute…
Bis zur weiteren Koordinierung der Konsolidierungsmethoden sehen die Mitgliedstaaten vor, dass in dem Fall, in dem es sich beim Mutterunternehmen eines oder…
ein Tochterkreditinstitut, eine Tochterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, dem bzw. der gemäß dem vorliegenden Artikel die…
„finanzielle gemischte Holdinggesellschaft“ ein Unternehmen, das keine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ist und das kein…
Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften können Mutterunternehmen von Bankengruppen sein; bei solchen Holdinggesellschaften ist die…
Die gegenseitige Anerkennung sollte auf diese Tätigkeiten ausgedehnt werden, wenn diese Tätigkeiten von einem Finanzinstitut, das ein Tochterunternehmen eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.