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Die Kommission sollte auch die Kosten, den Nutzen und die Auswirkungen einer Absenkung des Schwellenwerts von 25 % für die Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer in Fällen bewerten, in denen die Kontrolle durch Eigentumsbeteiligung ausgeübt wird. Bei dieser Bewertung sollten insbesondere die Lehren aus Mitgliedstaaten oder Drittländern mit niedrigeren Schwellenwerten berücksichtigt werden.
der Herabsetzung des für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers von juristischen Personen durch Eigentumsbeteiligung geltenden Schwellenwerts von 25 %;
Ermitteln die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2024/1640 Kategorien von Gesellschaften, die erhöhten Risiken der…
Ein Eigentum von 25 % oder mehr der Anteile oder Stimmrechte oder sonstiger Eigentumsbeteiligung begründet im Allgemeinen das wirtschaftliche Eigentum an einer…
Es kann zweckdienlich sein, Schwellenwerte oder sonstige geeignete Bedingungen für die Anmeldung einzelner Beihilfen festzusetzen, damit die Kommission die…
Bei der Bewertung des Wertes von Projekten für die Zwecke der Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ sollte die Kommission in ihrem…
Gemäß Artikel 15 der Richtlinie 94/45/EG hat die Kommission im Benehmen mit den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern auf europäischer Ebene die Anwendung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.