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Manche Geschäftsmodelle beruhen darauf, dass der Verpflichtete eine Geschäftsbeziehung mit einem Händler unterhält und in diesem Rahmen Zahlungsauslösedienste anbietet, über die der Händler Zahlungen für Waren oder Dienstleistungen erhält, wobei der Verpflichtete jedoch keine Geschäftsbeziehung mit dem Kunden des Händlers unterhält, der den Zahlungsauslösedienst zur Ausführung einer einzelnen oder einmaligen Transaktion zugunsten des Händlers autorisiert. Bei einem solchen Geschäftsmodell gilt als Kunde des Verpflichteten für die Zwecke der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht der Kunde des Händlers, sondern der Händler. Folglich sollte der Verpflichtete bei Zahlungsauslösediensten die Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden gegenüber dem Händler anwenden. In Bezug auf andere Finanzdienstleistungen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, auch wenn sie von denselben Wirtschaftsteilnehmern erbracht werden, sollte die Ermittlung des Kunden unter Berücksichtigung der erbrachten Dienstleistungen erfolgen.
in Bezug auf Zahlungsauslösedienste, die von Zahlungsauslösedienstleistern erbracht werden, den Händler;
Das Erbringen von Zahlungsauslösediensten ist nicht vom Bestehen einer vertraglichen Beziehung zu diesem Zweck zwischen den Zahlungsauslösedienstleistern und…
Verpflichtete könnten Aufgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung bestimmter Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung an einen…
Zahlungsauslösedienste ermöglichen es dem Zahlungsauslösedienstleister, dem Zahlungsempfänger die Gewissheit zu geben, dass die Zahlung ausgelöst wurde, um den…
Im Fall von Zahlungsauslösediensten sollten die Rechte und Pflichten der Zahlungsdienstnutzer und der beteiligten Zahlungsdienstleister dem erbrachten Dienst…
Seit der Verabschiedung der Richtlinie 2007/64/EG sind neue Arten von Zahlungsdiensten entstanden, vor allem im Bereich der Internetzahlungen. Insbesondere sind…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.