Gesetze
Gesetz wird geladen …
In einem Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen sollten Menschen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, frei und sicher zwischen den Mitgliedstaaten bewegen können. In diesem Zusammenhang sei klargestellt, dass das Verbot der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt lässt, in ihrem Hoheitsgebiet, also auch in ihren Grenzgebieten, Kontrollen durchzuführen, die anderen Zwecken als der Grenzkontrolle dienen. Insbesondere sollte darauf hingewiesen werden, dass die zuständigen nationalen Behörden, einschließlich der Gesundheits- und Strafverfolgungsbehörden, grundsätzlich berechtigt sind, ihre im nationalen Recht vorgesehenen hoheitlichen Befugnisse wahrzunehmen, sofern die Wahrnehmung dieser Befugnisse nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen hat.
die Ausübung polizeilicher oder anderer hoheitlicher Befugnisse durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihren…
Die Binnengrenzen dürfen unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Personen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden.
Das Verbot der Kontrollen an den Binnengrenzen erstreckt sich zwar auch auf Kontrollen mit gleicher Wirkung, allerdings sollten die von den zuständigen Behörden…
Es muss sichergestellt werden, dass die von den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer nationalen Zuständigkeiten durchgeführten Kontrollen weiterhin in vollem…
die Ausübung polizeilicher oder anderer hoheitlicher Befugnisse durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihren…
Grenzkontrollen liegen nicht nur im Interesse des Mitgliedstaats, an dessen Außengrenzen sie erfolgen, sondern auch im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.