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Im Raum des freien Personenverkehrs ohne Binnengrenzen, der gemäß Artikel 3 Absatz 2 EUV eine der wichtigsten Errungenschaften der Union darstellt, sollte die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen eine Ausnahme bleiben und nur als letztes Mittel erfolgen. Ausnahmen und Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind eng auszulegen. Um den in Artikel 3 Absatz 2 EUV verankerten und in Artikel 67 Absatz 2 AEUV bekräftigten Grundsatz, dass keine Kontrollen an den Binnengrenzen erfolgen dürfen, nicht zu unterlaufen, sollte die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen wegen derselben Bedrohung im Einklang mit dieser Verordnung für eindeutig festgelegte Zeiträume erfolgen.
Der Aufbau eines Raums, in dem der freie Personenverkehr über die Binnengrenzen hinweg gewährleistet ist, ist eine der größten Errungenschaften der Union. In…
Der Aufbau eines Raums, in dem der freie Personenverkehr über die Binnengrenzen hinweg sichergestellt ist, ist eine der größten Errungenschaften der Union. Es…
Da der freie Personenverkehr durch die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen beeinträchtigt wird, sollten Entscheidungen über die…
In einem Raum, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, sollte die Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen eine Ausnahme bleiben.…
Die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen sollte anhand der Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder…
In Ausnahmefällen könnte es als letztes Mittel zur Abwehr von Bedrohungen für den Schengen-Raum erforderlich sein, dass die Mitgliedstaaten an den Binnengrenzen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.