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Der Meldung, die von den Mitgliedstaaten zu übermitteln ist, sollte eine ausschlaggebende Bedeutung zukommen, wenn es darum geht, die Einhaltung der Kriterien und Bedingungen für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen zu beurteilen. Die Kommission sollte einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung eines Musterformulars für die Meldung der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen erlassen, um sicherzustellen, dass die wiedereingeführten Kontrollen an den Binnengrenzen ordnungsgemäß überwacht werden, und die Qualität der Informationen zu verbessern, die bei ihr eingehen. Die Mitgliedstaaten sollten in berechtigten Fällen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, unter Berücksichtigung der Vertraulichkeit laufender Ermittlungen nicht verpflichtet sein, alle Informationen anzugeben. Vorbehaltlich des Funktionierens angemessener und sicherer Kanäle sollten die Mitgliedstaaten das Recht haben, die in der Meldung enthaltenen Informationen ganz oder teilweise mit einer Geheimhaltungsstufe zu versehen.
Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, alle in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels genannten Informationen anzugeben, sofern dies aus Gründen der…
Nach Eingang von Mitteilungen, die im Zusammenhang mit der Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen übermittelt werden, gibt die…
Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats wahren die anderen Mitgliedstaaten sowie das Europäische Parlament und die Kommission die Vertraulichkeit der…
Die Mitgliedstaaten sollten dazu verpflichtet bleiben, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission nach Aufhebung der Kontrollen einen Bericht über…
Die Kommission sollte berechtigt sein, auf Grundlage der eingegangenen Meldung zusätzliche Informationen anzufordern, auch zur Risikobewertung und zu den…
Der Mechanismus für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen in Situationen von großer Dringlichkeit oder zur Abwehr von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.