Gesetze
Gesetz wird geladen …
Bestimmte Kredit- und Finanzinstitute mit Sitz außerhalb der Union könnten Transaktionen ermöglichen, durch die die in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 festgelegten Maßnahmen unterlaufen werden. Mit dem Beschluss (GASP) 2024/1744 wird Wirtschaftsteilnehmern aus der Union ein Transaktionsverbot für Kredit- und Finanzinstitute sowie für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mit Sitz außerhalb der Union eingeführt, wenn der Rat festgestellt hat, dass diese Organisationen Transaktionen erleichtern, mittels derer Russlands verteidigungsindustrielle Basis durch die Ausfuhr, die Lieferung, den Verkauf, die Verbringung oder die Beförderung von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, von Gütern und Technologien, die in den Anhängen XI, XX und XXXV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind, von gemeinsamen vorrangigen Gütern gemäß der Liste in Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 oder von Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates nach Russland unterstützt wird.
Bestimmte Kredit- und Finanzinstitute mit Sitz außerhalb Russlands könnten Transaktionen ermöglichen, durch die die in dem Beschluss 2014/512/GASP und der…
Es ist angebracht, das Transaktionsverbot weiter auf Kreditinstitute, Finanzinstitute und Organisationen auszuweiten, die Kryptowerte-Dienstleistungen…
Mit dem Beschluss 2014/512/GASP wird zudem verboten, Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur militärischen und technologischen…
Es ist angezeigt, Beschränkungen für außerhalb Russlands niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen zu verhängen, die das russische…
Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates werden bestimmte Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2014/512/GASP des Rates vorgesehen sind. Zu diesen…
Durch den Beschluss (GASP) 2022/327 werden die bestehenden finanziellen Beschränkungen weiter ausgeweitet, insbesondere die Beschränkungen betreffend den Zugang…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.