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Zur Unterstützung der Umweltschutzziele sollte der CO2-Emissionsgrenzwert gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 als Obergrenze gelten. Die Mitgliedstaaten könnten daher in voller Übereinstimmung mit der Mitteilung der Kommission vom 18. Februar 2022 mit dem Titel „Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen“, mit denen die Mitgliedstaaten dazu angehalten werden, in Kapazitätsmechanismen umweltfreundliche Kriterien aufzunehmen, technische Leistungsstandards und CO2-Emissionsgrenzwerte festlegen, mit denen die Beteiligung an Kapazitätsmechanismen auf flexible, nichtfossile Technologien beschränkt wird.
Zur Unterstützung der Umweltschutzziele sind in Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 Anforderungen an die CO2-Emissionsgrenzwerte für…
Kapazitätsmechanismen sollten für die Teilnahme aller Ressourcen offenstehen, die die erforderliche technische Leistung erbringen können, unter anderem auch…
In ihrer Mitteilung vom 6. Februar 2024 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem ehrgeizigen industriellen CO2-Management in der EU“ sieht die Kommission vor, die…
Daher sind ab dem Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung neue verbindliche nationale Obergrenzen, ausgedrückt in jährlichen Emissionszuweisungen,…
Bei der Durchführung der Maßnahmen zur Begrenzung der Treibhausgasemissionen gemäß den Absätzen 1 und 2 berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Notwendigkeit,…
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 werden die jährlichen Emissionszuweisungen im Einklang mit den Emissionsobergrenzen für 2022…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.