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Kapazitätsmechanismen sollten für die Teilnahme aller Ressourcen offenstehen, die die erforderliche technische Leistung erbringen können, unter anderem auch Gaskraftwerke, sofern sie den Emissionsgrenzwert gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 und etwaige nationale Schwellenwerte für Emissionen oder andere objektive Umweltkriterien einhalten, die die Mitgliedstaaten möglicherweise anwenden wollen, um die Abkehr von fossilen Brennstoffen zu beschleunigen.
gemeinsame Vorschriften für die Ermittlung der zur Teilnahme am Kapazitätsmechanismus berechtigten Kapazität nach Absatz 10 Buchstabe a.
Abweichend von Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten beantragen, dass für eine Erzeugungskapazität, die vor dem 4. Juli 2019 die…
Zur Unterstützung der Umweltschutzziele sollte der CO2-Emissionsgrenzwert gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 als Obergrenze gelten. Die…
Zur Unterstützung der Umweltschutzziele sind in Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 Anforderungen an die CO2-Emissionsgrenzwerte für…
Die effiziente Nutzung der bestehenden Infrastruktur, einschließlich grenzüberschreitender Fernleitungskapazitäten, unterirdischer Gasspeicheranlagen und…
Mitgliedstaaten, die Kapazitätsmechanismen einführen wollen, sollten auf der Grundlage eines transparenten und nachprüfbaren Verfahrens Ziele bezüglich der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.