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Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung von Vorschriften für die genaue Messung, Quantifizierung, Überwachung, Meldung und Prüfung sowie die Verringerung von Methanemissionen im Energiesektor in der Union, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Auswirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —
Da die Ziele dieser Verordnung — nämlich die Vereinfachung bestimmter Verpflichtungen und die Stärkung des Mechanismus, den die Union eingeführt hat, um der…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Vorbeugung des Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen und somit die Verringerung der globalen CO2-Emissionen,…
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und des…
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der…
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der…
Da das Ziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.