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Auf der Grundlage der Überprüfung des Beschlusses 2011/235/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 und um grundsatzorientierte humanitäre Maßnahmen unparteiischer humanitärer Akteure in Iran zu erleichtern, sollten nach Ansicht des Rates bestimmte Organisationen und Agenturen, die als humanitäre Partner der Union tätig sind, ausschließlich für humanitäre Zwecke in Iran von dem Verbot ausgenommen werden, benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus ist der Rat der Ansicht, dass eine Ausnahmeregelung für diejenigen an humanitären Tätigkeiten beteiligten Organisationen und Akteure, die die betreffende Ausnahme für humanitäre Zwecke nicht in Anspruch nehmen können, eingeführt werden sollte.
Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses 2011/235/GASP und um grundsatzorientierte humanitäre Maßnahmen unparteiischer humanitärer Akteure in Iran zu…
Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses (GASP) 2018/1544 und der Verordnung (EU) 2018/1542 und um grundsatzorientierte humanitäre Maßnahmen…
Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses (GASP) 2018/1544 und um grundsatzorientierte humanitäre Maßnahmen unparteiischer humanitärer Akteure zu…
Daher ist der Rat der Ansicht, dass bestimmte Organisationen und Agenturen, die als humanitäre Partner der Union handeln, von dem Verbot der Bereitstellung von…
Um die Einheitlichkeit der Regelungen der Union für restriktive Maßnahmen und mit den vom VN-Sicherheitsrat oder seinen Sanktionsausschüssen angenommenen…
In die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 wird folgender Artikel eingefügt: (1) Das Verbot gemäss Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für Gelder und wirtschaftliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.