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Die Verordnung (EU) 2023/915 wird wie folgt geändert:
Artikel 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Der einleitende Satz erhält folgende Fassung: „Lebensmittel, die vor den unter den Buchstaben a bis n genannten Zeitpunkten rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr bleiben:“;
Die folgenden Buchstaben werden angefügt: „l) 1. Juli 2024 hinsichtlich der Höchstgehalte für Ergotalkaloide gemäß Anhang I Nummer 1.8.2.1;
1. Juli 2025 hinsichtlich der Höchstgehalte für Mutterkorn-Sklerotien gemäß Anhang I Nummer 1.8.1.2;
1. Juli 2028 hinsichtlich der Höchstgehalte für Ergotalkaloide gemäß Anhang I Nummer 1.8.2.1a und 1.8.2.3“;
Anhang I wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.