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Die Anforderungen, die in Bezug auf die Habitate von Arten festgelegt werden, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/43/EWG fallen, sowie die Anforderungen in Bezug auf die Habitate wildlebender Vogelarten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/147/EG fallen, sollten ähnlich sein, wobei ein besonderes Augenmerk auf die erforderliche Vernetzung dieser beiden Habitate gerichtet werden sollte, damit sich die Populationen der Arten gut entwickeln können.
Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen zur Wiederherstellung der Land-, Küsten- und Süßwasserhabitate der in den Anhängen II, IV und V der Richtlinie…
Es ist wichtig, zu gewährleisten, dass die Qualität und Quantität der Habitate von Arten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/43/EWG fallen, sowie…
Dies gilt auch für den Zustand der Flächen, für die Wiederherstellungsmaßnahmen zur Verbesserung der Qualität und Quantität der Habitate von Arten, die in den…
Die Einrichtung von geschützten Meeresgebieten einschließlich von Gebieten, die im Rahmen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der…
Auf der Grundlage der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG und zur Erreichung der in den genannten Richtlinien festgelegten Ziele sollten die Mitgliedstaaten…
Zu dem unter dieses Abkommen fallenden Bereich hat die Gemeinschaft die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.