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Um die Kohärenz zwischen den Zielen der vorliegenden Verordnung und der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates , der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, insbesondere bei der Ausarbeitung der nationalen Wiederherstellungspläne, zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten dem Potenzial von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele für die Wiederherstellung der Natur Rechnung tragen.
Die Kohärenz zwischen den Zielen dieser Richtlinie und dem sonstigen Umweltrecht der Union sollte sichergestellt werden. Insbesondere sollten die…
Der Ausbau der erneuerbaren Energien ist ein vorrangiges Ziel der Union und die erneuerbaren Energiequellen leisten einen entscheidenden Beitrag zur Umsetzung…
Die vorliegende Verordnung sollte mit der Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates , der Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen…
Die potenziellen Synergien zwischen den Bemühungen um eine gesteigerte Nutzung erneuerbarer Energiequellen für die Wärme- und Kälteerzeugung und den bestehenden…
Diese Verordnung sollte nicht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten berühren, Maßnahmen zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur…
Die Mitgliedstaaten sollten die zügigere Umsetzung von Projekten im Bereich Energie aus erneuerbaren Quellenunterstützen, indem sie eine koordinierte Erfassung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.