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Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften zur Auftragsvergabe nicht für die Vergabe öffentlicher Aufträge für Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates eignen, die die Kommission bei ihren Anleihe- und Darlehens-, Vermögensverwaltungs- und Kassentransaktionen in Anspruch nimmt. Hierzu zählen Dienstleistungen der Zentralbanken, des Europäischen Stabilitätsmechanismus, der EIB und anderer internationaler Finanzinstitute sowie mit der Emission und der Verwaltung von Staatsanleihen betrauter nationaler Stellen. Daher sollten die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften zur Auftragsvergabe im Einklang mit Artikel 10 der Richtlinie 2014/24/EU nicht für jene Dienstleistungen gelten.
Finanzdienstleistungen, die mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzierungsinstrumenten im Sinne der…
Diese Richtlinie gilt nicht für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, bei denen der öffentliche Auftraggeber verpflichtet ist, die Vergabe beziehungsweise…
Diese Richtlinie gilt weder für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die gemäß der Richtlinie 2014/25/EU von öffentlichen Auftraggebern, die eine oder mehrere…
Die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge und die Grundsätze, die für von den Unionsorganen auf eigene Rechnung vergebene öffentliche Aufträge…
Es sei darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten durch diese Richtlinie in keiner Weise dazu verpflichtet werden, die Erbringung von Dienstleistungen an…
Die Vorschriften für die Auftragsvergabe und die Grundsätze, die für von den Unionsorganen auf eigene Rechnung vergebene öffentliche Aufträge gelten, sollten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.