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Im Einklang mit der Richtlinie 2014/24/EU sollte es möglich sein, in beliebiger Reihenfolge den Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers zu überprüfen, Eignungs- und Zuschlagskriterien anzuwenden und die Einhaltung der Auftragsunterlagen zu überprüfen. Infolgedessen sollten Angebote aufgrund der Zuschlagskriterien abgelehnt werden können, ohne dass der betreffende Bieter zuvor anhand der Ausschluss- oder Eignungskriterien überprüft wurde.
Die objektiven Vorschriften und Kriterien für den Ausschluss und die Auswahl von Wirtschaftsteilnehmern, die eine Qualifizierung im Rahmen eines…
Die Auftraggeber können objektive Vorschriften und Kriterien für den Ausschluss und die Auswahl von Bietern oder Bewerbern festlegen, wobei diese Vorschriften…
der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung einen der in Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU genannten Tatbestände erfüllte und daher gemäß…
Sind die Auftraggeber dazu verpflichtet oder entscheiden sie sich dafür, solche Ausschlusskriterien anzuwenden, so sollten sie die Richtlinie 2014/24/EU in…
Soweit dies mit der Notwendigkeit, eine solide Geschäftspraxis und gleichzeitig ein Maximum an Flexibilität zu gewährleisten, vereinbar ist, ist es angezeigt,…
Im Interesse der Rechtssicherheit muss klargestellt werden, dass die Eignungskriterien eng mit der Evaluierung der Bewerber oder Bieter und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.