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Um vor dem Hintergrund knapper Ressourcen kleinen Organisationen die Teilnahme an Maßnahmen zur Umsetzung der Unionspolitik zu erleichtern, ist es notwendig, den Wert von Leistungen, die von Freiwilligen erbracht werden, als förderfähige Kosten anzuerkennen. So sollten solche Organisationen zum Nachweis der Kofinanzierung der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms stärker auf die Arbeit von Freiwilligen zurückgreifen können. Unbeschadet des im Basisrechtsakt festgelegten Höchstsatzes für die Kofinanzierung sollte die Finanzhilfe der Union in solchen Fällen auf die veranschlagten förderfähigen Kosten ohne Freiwilligenarbeit beschränkt werden. Durch diese Einschränkung wird der Erstattung von Kosten vorgebeugt, die dem Begünstigten gar nicht entstanden sind, da die Freiwilligenarbeit von Dritten geleistet wird, ohne dass der Empfänger ihnen hierfür eine Vergütung zahlt. Darüber hinaus sollte der Wert der Freiwilligenarbeit 50 % der Sachleistungen und jeder anderen Form der Kofinanzierung nicht überschreiten.
Sachleistungen von Dritten in Form von Freiwilligenarbeit, die gemäß Artikel 184 Absatz 8 bewertet wurden, sind im Kostenvoranschlag als förderfähige Kosten…
darf eine Finanzhilfe, wenn sie in der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Form gewährt wird und die veranschlagten förderfähigen Kosten für…
bei Arbeiten bezüglich der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziele darf der Betrag der finanziellen Unterstützung der Union 50 % der…
Die Finanzhilfen der Union dürfen 60 % der förderfähigen Kosten einer Maßnahme, die im Zusammenhang mit einem Programmziel steht, oder der Tätigkeit einer…
Der Kofinanzierungssatz für im Rahmen des Programms gewährte Finanzhilfen darf 80 % der förderfähigen Kosten nicht übersteigen. Nur in hinreichend begründeten…
Zur Wahrung der Rechtssicherheit sollte klargestellt werden, dass in Fällen, in denen Sachleistungen von Dritten in Form von Freiwilligenarbeit im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.