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In Bezug auf die RHG für Difenoconazol in Weizen und Roggen zog die Behörde den Schluss, dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist, da die Feststellungen zur chronischen Gesamtexposition als vorläufig eingestuft wurden, solange noch keine bestätigenden Daten zum möglichen präferenziellen Metabolismus/zum Abbau der vier Stereoisomere von Difenoconazol in Pflanzen und Tieren sowie zu den Auswirkungen der Isomerisierung auf die Toxizität von Difenoconazol vorgelegt wurden. Da Weizen und Roggen nur geringfügig zur chronischen Gesamtexposition beitragen und die Behörde bestätigte, dass selbst bei einer möglichen Verschiebung des Isomerenverhältnisses keine Überschreitungen zu erwarten sind, ist es angezeigt, den neuen RHG für Difenoconazol in Weizen und Roggen auf den von der Behörde vorgeschlagenen Wert von 0,1 mg/kg festzusetzen.
In Bezug auf Mefentrifluconazol in Linsen, Lupinen/Lupinenbohnen und „Hülsenfrüchten — Sonstige“ zog die Behörde den Schluss, dass eine weitere Prüfung durch…
Für Dimoxystrobin legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Für Hymexazol legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überprüfung der…
Für Imazosulfuron hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Für Fluoxastrobin legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG…
Für Thiabendazol bei „Waren von Rindern“, „Waren von Ziegen“, Rindermilch und Ziegenmilch reichen die verfügbaren Daten aus, um auf der Grundlage der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.