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Die vorliegende Verordnung sollte nicht für Erzeugnisse gelten, die vor dem Geltungsbeginn der neuen RHG in der Union in Verkehr gebracht wurden, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können, mit Ausnahme von Birnen, Pfirsichen, Himbeeren (rot und gelb), Paprikas, Chinakohlen und Kopfsalaten, für die ein akutes Risiko für die Verbraucher festgestellt wurde. Angesichts der begrenzten Produktpalette, für die ein solcher Zeitraum tatsächlich gelten würde (vor allem Produkte mit langer Haltbarkeit, und nicht frische verderbliche Erzeugnisse), und angesichts der geringen Verbraucherexposition gegenüber solchen Erzeugnissen (wie die von der Behörde erhobenen aktuellen, für den Markt repräsentativen Überwachungsdaten belegen) ist diese Übergangsmaßnahme gerechtfertigt und verhältnismäßig.
Damit die Erzeugnisse normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können, sollte die vorliegende Verordnung nicht für Erzeugnisse gelten, die vor dem…
Damit die Erzeugnisse normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können, sollte die vorliegende Verordnung nicht für Erzeugnisse gelten, die vor dem…
Damit die Erzeugnisse normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können, sollte die vorliegende Verordnung nicht für Erzeugnisse gelten, die vor dem…
Damit die Erzeugnisse normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können, sollte die vorliegende Verordnung nicht für Erzeugnisse gelten, die vor dem…
Damit die Erzeugnisse normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können, sollte die vorliegende Verordnung nicht für Erzeugnisse gelten, die vor dem…
Damit die Erzeugnisse normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können, sollte die vorliegende Verordnung nicht für Erzeugnisse gelten, die vor dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.