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Nach Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1129 ist die Zulassung von Aktien zum Handel an einem geregelten Markt, die aus der Umwandlung oder dem Eintausch anderer Wertpapiere oder aus der Ausübung der mit anderen Wertpapieren verbundenen Rechte resultieren, von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ausgenommen, sofern die neu zugelassenen Aktien über einen Zeitraum von 12 Monaten weniger als 20 % der Anzahl von Aktien derselben Gattung ausmachen, die bereits zum Handel am selben geregelten Markt zugelassen sind. Dieser Schwellenwert von 20 % sollte an den Schwellenwert für die Ausnahme für Wertpapiere angeglichen werden, die mit bereits zum Handel am selben geregelten Markt zugelassenen Wertpapieren fungibel sind, da der Umfang der beiden Ausnahmen gleichwertig ist.
Die in den Absätzen 4 und 5 genannten Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts können miteinander kombiniert werden. Eine Kombination der…
ein nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von…
Nach Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1129 ist die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt, die mit bereits zum…
Aktien, die aus der Umwandlung oder dem Eintausch anderer Wertpapiere oder aus der Ausübung der mit anderen Wertpapieren verbundenen Rechte resultieren, sofern…
Emissionen mit Verwässerungseffekt von Aktien oder von Wertpapieren, die Zugang zu Aktien verschaffen, weisen oftmals auf Transaktionen mit erheblicher…
Gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2017/1129 sind Kreditinstitute im Fall eines Angebots oder einer Zulassung zum Handel an einem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.