Gesetze
Gesetz wird geladen …
Nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2017/1129 muss ein Prospekt, der gemäß den nationalen Rechtsvorschriften eines Drittlands erstellt und gebilligt wurde und diesen Rechtsvorschriften unterliegt (im Folgenden „Drittlandsprospekt“), derzeit von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten der betreffenden Wertpapiere gebilligt werden — unabhängig davon, ob dieser Drittlandsprospekt bereits von der zuständigen Drittlandsbehörde gebilligt wurde. Nach demselben Artikel muss die Kommission außerdem einen Beschluss erlassen, durch den festgestellt wird, dass die durch nationales Recht eines Drittlands auferlegten Informationspflichten den Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/1129 gleichwertig sind. Um Emittenten aus Drittländern, einschließlich KMU, den Zugang zu den öffentlichen Märkten in der Union zu erleichtern und den Anlegern in der Union zusätzliche Anlagemöglichkeiten zu bieten und gleichzeitig ihren Schutz zu gewährleisten, ist es notwendig, die Bestimmungen in Bezug auf die Gleichwertigkeitsregelung zu ändern. Es sollte klargestellt werden, dass im Falle einer Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder eines öffentlichen Angebots von Wertpapieren in der Union gleichwertige Drittlandsprospekte, die bereits von der Aufsichtsbehörde des Drittlandes gebilligt wurden, bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nur zu hinterlegen sind. Darüber hinaus sollten die allgemeinen Gleichwertigkeitskriterien, die sich derzeit auf die Anforderungen der Artikel 6, 7, 8 und 13 der Verordnung (EU) 2017/1129 stützen, um Bestimmungen über die Haftung, die Gültigkeit des Prospekts, die Risikofaktoren, die Prüfung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts sowie über Nachträge erweitert werden. Zur Gewährleistung des Anlegerschutzes in der Union ist es auch notwendig, festzulegen, dass aus dem Drittlandsprospekt alle in der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehenen Rechte und Pflichten erwachsen müssen. Drittlandsemittenten dürfen auch das Verfahren nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2017/1129 für alle Arten von öffentlichen Angeboten von Wertpapieren oder für Zulassungen zum Handel an einem geregelten Markt nutzen, indem sie einen Prospekt im Einklang mit dieser Verordnung erstellen.
Sollen Wertpapiere in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat öffentlich angeboten oder zum…
die Dienstleistungen beziehen sich auf eines der folgenden Finanzinstrumente: Für die Zwecke dieses Buchstabens gilt ein Markt eines Drittlandes als einem…
Die Verordnung (EU) 2017/1129 legt die Anforderungen an die Erstellung, Billigung und Verbreitung des Prospekts fest, der beim öffentlichen Angebot von…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Gleichwertigkeit des Prospektrechts von Drittländern…
In den Fällen, in denen der Emittent gemäß dieser Verordnung die Wahl hat, seinen Herkunftsmitgliedstaat zum Zwecke der Billigung des Prospekts zu bestimmen,…
In der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates werden die Anforderungen an die Erstellung, Billigung und Verbreitung des Prospekts,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.