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Nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gilt die Offenlegung von Insiderinformationen, die im Verlauf einer Marktsondierung vorgenommen wurde, als im Zuge der normalen Ausübung der Beschäftigung oder des Berufs oder der normalen Erfüllung der Aufgaben einer Person vorgenommen und stellt daher dann keine unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen dar, wenn der offenlegende Marktteilnehmer zusätzlich zu den verpflichtenden Anforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 6 die in Artikel 11 Absatz 4 der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt. Um eine Auslegung zu vermeiden, wonach offenlegende Marktteilnehmer, die Marktsondierungen durchführen, verpflichtet sind, alle in Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Anforderungen zu erfüllen, sollte festgelegt werden, dass die Marktsondierungsregelung und die Anforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 4 für die offenlegenden Marktteilnehmer fakultativ sind und den Schutz vor dem Vorwurf der unrechtmäßigen Offenlegung von Insiderinformationen mit sich bringen. Auch wenn nicht unterstellt werden sollte, dass offenlegende Marktteilnehmer, die bei der Durchführung einer Marktsondierung die in Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegten Anforderungen nicht erfüllen, Insiderinformationen unrechtmäßig offengelegt haben, sollten diese offenlegenden Marktteilnehmer dennoch gleichzeitig nicht in der Lage sein, den Schutz in Anspruch zu nehmen, der den Marktteilnehmern gewährt wird, die diese Anforderungen erfüllen. Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, einen Prüfpfad für einen Vorgang zu erhalten, bei dem möglicherweise Dritten Insiderinformationen offengelegt werden, sollte auch festgelegt werden, dass die in Artikel 11 Absätze 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegten Anforderungen für alle offenlegenden Marktteilnehmer verbindlich sind, unabhängig davon, ob das fakultative Verfahren nach Artikel 11 Absatz 4 der genannten Verordnung befolgt wurde.
Die Offenlegung von Insiderinformationen durch eine Person sollte als rechtmäßig betrachtet werden, wenn sie im Zuge der normalen Ausübung ihrer Arbeit oder…
Nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 liegt eine unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen vor, wenn eine Person, die über…
Für die Zwecke dieser Richtlinie liegt eine unrechtmäßige Offenlegung von Insider-Informationen vor, wenn eine Person, die über Insider-Informationen verfügt…
In Artikel 11 wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Richtet sich ein Wertpapierangebot ausschließlich an qualifizierte Anleger im Sinne von Artikel 2 Buchstabe…
Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 besteht eine Marktsondierung darin, einem oder mehreren potenziellen Anlegern vor der Ankündigung…
Die Durchführung von Marktsondierungen kann es erforderlich machen, potenziellen Anlegern gegenüber Insiderinformationen offenzulegen. Grundsätzlich ist die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.