Art. 2 32023R2822VERORDNUNG (EU) 2023/2822 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1803 im Hinblick auf den International Accounting Standard 1 (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnenden Geschäftsjahres an.
Art. 2 32023R2579VERORDNUNG (EU) 2023/2579 DER KOMMISSION vom 20. November 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1803 im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard 16 (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnenden Geschäftsjahres an.
Art. 2 32024R1317VERORDNUNG (EU) 2024/1317 DER KOMMISSION vom 15. Mai 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1803 in Bezug auf International Accounting Standard 7 und International Financial Reporting Standard 7 (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnenden Geschäftsjahres an.
Art. 2 32025R1047VERORDNUNG (EU) 2025/1047 DER KOMMISSION vom 27. Mai 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1803 in Bezug auf International Financial Reporting Standard 9 und International Financial Reporting Standard 7 (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnenden Geschäftsjahres an.
Art. 2 32025R1266VERORDNUNG (EU) 2025/1266 DER KOMMISSION vom 30. Juni 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1803 in Bezug auf International Financial Reporting Standard 9 und International Financial Reporting Standard 7 (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnenden Geschäftsjahres an.
Art. 2 32025R1331VERORDNUNG (EU) 2025/1331 DER KOMMISSION vom 9. Juli 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1803 in Bezug auf die International Financial Reporting Standards 1, 7, 9 und 10 und International Accounting Standard 7 (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnenden Geschäftsjahres an.