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Anhang II Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthält Vorschriften für zusätzliche Gefahrenhinweise, die auf dem Kennzeichnungsetikett bestimmter darin aufgeführter Gemische anzubringen sind. Da diese Angaben in bestimmten Fällen wichtige zusätzliche Informationen liefern, sollten sie auf alle in Anhang II Teil 2 genannten Gemische angewandt werden, unabhängig davon, ob sie eingestuft sind und ob sie einen eingestuften Stoff enthalten.
Besitzt ein Stoff oder Gemisch, der bzw. das als gefährlich eingestuft ist, die in Anhang II Abschnitte 1.1 und 1.2 genannten physikalischen oder…
Ein in Anhang II Teil 2 genanntes Gemisch, das einen als gefährlich eingestuften Stoff enthält, wird nur dann in Verkehr gebracht, wenn es gemäß Titel III…
Die Absätze 2 bis 8 dieses Artikels gelten unabhängig von der beabsichtigten Verwendung der Chemikalie in der einführenden Vertragspartei bzw. in dem…
Anhang I Nummer 12 erhält folgende Fassung: 12. Orte, Räume oder umschlossene Bereiche, die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Stoffe oder…
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert: 1. In Teil 3 wird folgender Abschnitt angefügt: „3.4. Abgabe über Nachfüllstationen Werden…
Nach Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates wird unter anderem die Möglichkeit bestehen, dass die eindeutige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.