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Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthält keine Vorschriften für die Kennzeichnung von Chemikalien, die unverpackt an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden, mit Ausnahme von frisch angerührtem Zement und Beton in nassem Zustand. Um die Rechtsklarheit zu verbessern und sicherzustellen, dass die Bürger besser geschützt sind, sollten Kennzeichnungselemente für bestimmte Chemikalien vorgesehen werden, z. B. Kraftstoffe, Harnstoff-Wasser-Lösungen und Scheibenreinigungsmittel, die an Tankstellen abgegeben werden und dazu bestimmt sind, in Behälter gepumpt zu werden, aus denen sie normalerweise nicht entfernt werden sollen. Aus demselben Grund muss bei der Zurverfügungstellung von Fahrzeugkraftstoffen in tragbaren Behältern sichergestellt werden, dass dem Nutzer Kennzeichnungsinformationen zur Verfügung stehen.
Lebensmittelzusatzstoffe, die nicht für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind, dürfen unabhängig davon, ob sie einzeln oder gemischt mit anderen…
Pflanzenschutzmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht oder innergemeinschaftlich verbracht werden, wenn zusätzlich zu der Kennzeichnung nach den §§ 13 und 14…
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthält derzeit keine spezifischen Vorschriften für die Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen oder Gemischen, die über…
Im Allgemeinen sollten Stoffe und Gemische, insbesondere jene, die an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden, verpackt und mit den erforderlichen…
Für alle Chemikalien, die zur Ausfuhr in Vertragsparteien und sonstige Länder bestimmt sind, sollten die Unionsvorschriften für die Verpackung und Kennzeichnung…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 werden die Kriterien für die Einstufung sowie die Regeln für die Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.